Statuten
Die Genossenschaft entstand aus der Transformation der Bieler GmbH Ca va l'Bocal gemäss den Artikeln 53 ff des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG). Die Genossenschaft übernimmt alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der GmbH gemäss der Umwandlungsbilanz am (Datum)
1. Name und Sitz
Art. 1 – Name
Es besteht eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit dem Namen: « Coopérative Jetzt! ».
Art. 2 – Sitz
Die Genossenschaft hat ihren Hauptsitz in Biel (BE).
2. Ziele und Grundsätze
Art. 3 – Ziel
Die Genossenschaft bezweckt:
- das Betreiben eines nachhaltigen und zugänglichen Unverpackt-Ladens,
- die Förderung eines verantwortungsvollen und lokalen Konsums,
- die Förderung der gegenseitigen Unterstützung und sozialen Teilhabe,
- die Schaffung eines Ortes der Begegnung, des Austauschs und der Sensibilisierung,
- die Kontinuität und Weiterentwicklung des Ladens.
Es handelt sich um eine gemeinnützige Genossenschaft, die ihre Überschüsse in die eigene Weiterentwicklung reinvestiert.
Die Genossenschaft gewährleistet die Gleichbehandlung von Deutsch und Französisch, indem Dokumente in beiden Sprachen zur Verfügung stehen und bei Versammlungen eine Übersetzung gewährleistet wird. Rechtsverbindlich Die französische Fassung der Dokumente sind als die rechtsgültigen zu betrachten.
3. Mitglieder
Art. 4 – Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die:
- die vorliegenden Statuten akzeptiert,
- einen Anteilsscheine erwirbt,
- vom Vorstand aufgenommen wird.
Der Vorstand führt eine Liste mit den Mitgliedern der Genossenschaft.
Art. 5 – Austritt
Im Falle eines Austritts haben ausscheidende Mitglieder Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts ihres Anteils, ohne Anspruch auf Reserven oder Vereinsvermögen. Die Rückzahlung basiert auf der Bilanz des Geschäftsjahres, in dem der Austritt wirksam wurde.
Die Genossenschaft verfügt über eine Frist von drei Jahren, um diese Rückzahlung vorzunehmen, wenn ihre finanzielle Lage oder ihre Liquidität dies erfordern.
Art. 6 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus berechtigten Gründen (Verhalten im Widerspruch zu den Genossenschaftszielen, Nichtzahlung, etc.) ausschließen. Das Mitglied kann bei der Generalversammlung Berufung einlegen.
4. Anteilsscheine und Haftung
Art. 7 – Anteilsscheine
Ein Anteilsschein beträgt CHF 200.–.
Jedes Mitglied muss mindestens im Besitz eines Anteilsscheins sein.
Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung über dem Nominalwert des Anteilsscheins.
Art. 8 – Haftung
Jede persönliche oder gemeinschaftliche Haftung der Mitglieder für allfällige Schulden der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen.
5. Organisation
Art. 9 – Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
- Die Generalversammlung (AG),
- Der Vorstand,
- Die Arbeitsgruppen,
- Die Revisionsstelle.
Unter Vorbehalt der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen kann die Genossenschaft auf eine Revisionsstelle verzichten.
6. Generalversammlung
Art. 10 – Befugnisse
Die AG hat folgende Aufgaben und Befugnisse :
- Festsetzung und Änderung der Statuten,
- Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Jahresberichts,
- Wahl des Vorstands,
- Entscheidungen über die strategische Ausrichtung,
- Beschwerden gegen Ausschlüsse,
- Auflösung der Genossenschaft.
Art. 11 – Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Einberufung wird den Mitgliedern per E-Mail zugestellt und enthält die provisorische Traktandenliste.
Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Art. 12 – Stimmrecht
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, unabhängig der Anzahl ihrer Anteilsscheine.
7. Vorstand
Art. 13 – Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, für ein Jahr gewählt, wiederwählbar.
Art. 14 – Aufgaben
Der Vorstand :
- führt die Genossenschaft,
- legt die interne Organisation fest,
- bereitet die Generalversammlung vor,
- stellt Personal ein,
- vertritt die Genossenschaft gegenüber Dritten.
8. Arbeitsgruppen
Art. 15 – Ständige Arbeitsgruppen
Die Genossenschaft kann sich in Arbeitsgruppen organisieren, offen für ihre Mitglieder:
- Épicerie
- Einkauf, Produkte, Lieferant:innen
- Administration und Finanzen
- Kommunikation
Art. 16 – Ehrenamtliche Mitarbeit
Die ehrenamtliche Mitarbeit ist obligatorisch. Sie beträgt mindestens 3 Stunden alle 4 Wochen.
Die wiederholte Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann ein berechtigter Grund für einen Ausschluss darstellen.
Der Vorstand und die Arbeitsgruppen sorgen für eine ausgewogene Aufgabenverteilung und Transparenz in der Organisation.
9. Finanzielle Bestimmungen
Art. 17 – Kontoführung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Art. 18 – Verwendung von Überschüssen
Überschüsse werden vollständig in die Genossenschaft reinvestiert.
Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 – Unterschrift
Das Recht zur Unterschrift bleibt in jedem Fall den Mitgliedern des Vorstandes vorbehalten. Die Unterschrift ist immer eine Unterschrift zu Zweien.
10. Mitteilungen und Publikationsorgan
Art. 20 – Publikationsorgan
Das Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerisches Handelsamtsblatt «SHAB» und der Amtlicher Anzeiger Biel und Leubringen.
Art. 21 – Mitteilungen
Die Kommunikation erfolgt rechtsgültig via E-Mails an jedes Mitglied.
11. Änderungen der Statuten
Art. 22 – Revision
Für eine teilweise oder vollständige Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung erforderlich.
Anträge zur Änderung der Statuten müssen den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung per E-Mail zugestellt werden.
12. Auflösung
Art. 23 – Beschluss
Die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.
Art. 24 – Liquidation
Die Liquidation der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand oder er beauftragt eine entsprechende Person.
Das nach Bezahlung der Schulden verbleibende Vermögen wird einem steuerbefreiten Projekt mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen.